Vorladung zeuge nicht erscheinen

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Gemäß § Absatz 2 ZPO kann der Zeuge dann auch zwangsweise vorgeführt werden. Die Folgen für das Ausbleiben des Zeugen im Strafverfahren ergeben sich aus § 51 StPO. Sofern der Zeuge einer seiner Pflichten nicht nachkommt, kann das Gericht entsprechende Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Vorführung, Ordnungshaft) veranlassen. Ablauf der Zeugenaussage. w223-44 w789-27 w331-37 w787-11 w183-23 w472-41 w980-29 w771-24 w971-38